Rechtliche Hinweise
Widerrufsrecht
Verbraucher kennen bereits aus vielen Bereichen ein Widerrufsrecht für Verträge. Das gilt insbesondere für Verträge nach dem Fernabsatzgesetz oder für Haustürgeschäfte. Mit der Gesetzesänderung vom 13.06.2014 haben Immobilieninteressenten, die ein Exposé anfordern, ebenfalls ein Widerrufsrecht, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar kein Vertrag geschlossen wird.
Erstkontakt ist entscheidend.
Warum hat ein Interessent, der sich zunächst nur über ein angebotenes Objekt informieren möchte und hierzu ein Exposé anfragt, ein Widerrufsrecht? Im Gesetz ist geregelt, dass der erste Kontakt zwischen Makler und Interessenten gilt – zum Beispiel das im Internet angeforderte Exposé oder ein Anruf beim Makler.
Mit der Anforderung eines Exposé bzw. Objektnachweises verpflichtet sich der Interessent zur Zahlung der im Exposé aufgeführten Courtage, sollte es zu einem Kaufvertragsabschluss mit ihm kommen. Diese Regelung kann er nunmehr innerhalb von 14 Tagen widerrufen.
Erst mit Abschluss des notariellen Kaufvertrages für eine Immobilie kommt ein Vertrag zwischen Erwerber und Verkäufer zustande. Und auch erst dann hat ein Makler aufgrund seiner Vermittlungs- bzw. Nachweistätigkeit einen Anspruch auf die vereinbarte Vermittlungscourtage von den Vertragsparteien.
Das Exposé ist natürlich kostenlos für Sie. Erst wenn es zum Abschluss des Kaufvertrages kommen sollte, wird die im Exposé ausgewiesene Käufercourtage fällig.
Legitimationspflicht
Nach dem Geldwäschegesetzt sind Immobilienmakler verpflichtet, die Identität ihrer Kunden festzustellen.
Sie sind am Kauf oder Verkauf einer Immobilie interessiert und wundern sich nun eventuell, dass wir Sie nach Ihrem Personalausweis fragen?
Nach dem Geldwäschegesetz (GwG) müssen Immobilienmakler die Identität ihrer Kunden feststellen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlich oder schriftlich abgeschlossenen Maklervertrag zu erfüllen. Das bedeutet, dass Immobilienmakler verpflichtet sind, den Personalausweis bzw. Reisepaß ihrer Kunden einzusehen und die Daten aus dem Ausweis festzuhalten. Außerdem muss der Immobilienmakler prüfen, ob sein Kunde im eigenen wirtschaftlichen Interesse oder für einen Dritten handelt.
Nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes ist der Immobilienmakler als Verpflichteter anzusehen und unterliegt somit den Bestimmungen des Gesetzes.
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